Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Baden-Württemberg ändert Corona-Verordnung / Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft / Maskenpflicht entfällt unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Personal in Arztpraxen

Das baden-württembergische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am Dienstag (24. Januar) einer Änderung der Corona-Verordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben. Die Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft.

Grundsätzlich gab es zuletzt nur noch wenige Corona-Einschränkungen durch das Land. Baden Württemberg hatte beispielsweise als eines der ersten Bundesländer schon vergangenes Jahr im November die Isolationspflicht gelockert. Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Gleiches gilt für die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter.

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten.

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes hat im Gleichlauf mit der Bundesregelung eine befristete Laufzeit bis zum 7. April 2023, kann aber jederzeit an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.

Hier finden Sie die aktuellen Fallzahlen.

Die Corona-Verordnung und weitere Informationen rund um das Thema Corona finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung Baden-Württemberg.

Quarantänebescheinigung:

Ein Antrag für eine Quarantänebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber können Sie telefonisch unter 07252/921-190 stellen. Zudem können diese Bescheinigungen auch schriftlich unter coronabescheinigung@bretten.de angefordert werden. Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen und das Geburtsdatum an.

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Informationen zu den Impfangeboten in Bretten finden Sie hier.

 

Weitere Informationen:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

https://www.karlsruhe.ihk.de/

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html