Beim Umgang mit Feuer sind unter Umständen Gesetze, Regularien und Formalitäten zu beachten. Mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen eine Orientierungshilfe und Sicherheitstipps geben:
Feuerstellen innerorts:
Das Grillen, das Betreiben von Feuerschalen, -körben oder ähnlichen Feuerstellen auf Privatgelände bedürfen keiner Genehmigungen der Behörde und sind nicht anzeigepflichtig. Diese Feuerstellen sind jedoch so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Grillen ist nur auf Ihrem Privatgrundstück genehmigungsfrei, auf öffentlichen Flächen oder Grünflächen im Besitz eines anderen müssen Sie sich an das geltende Eigentumsrecht (Zivilrecht) halten. Nehmen Sie beim Grillen in jedem Fall Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Die Bestimmungen des Privatrechts, insbesondere das Nachbarschaftsgesetz, und Sicherheitsvorschriften (z.B. von Anzündhilfen) sind zu beachten.
Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt max. 1 Meter.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden.
Feuerstellen außerorts:
Achtung, folgende Feuerstellen sind spätestens 1 Woche zuvor bei dem Ordnungsamt anzuzeigen. Den dazugehörigen Vordruck finden Sie unter
www.bretten.de/content/anzeige-einer-feuerstelle
Verbrennung landwirtschaftlicher Abfälle und Gartenabfälle ist nur erlaubt, die aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern und jederzeit zu beaufsichtigen, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung, keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
Ihre Feuerstelle muss 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und 50 m von Gebäuden und Baumbeständen entfernt sein. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Brauchtumsfeuer/ Lagerfeuer fallen unter die Verbrennung von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle. Es greifen dieselben Vorschriften wie bei Verbrennungen landwirtschaftlicher Abfälle und Gartenabfälle. Bei Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (Paletten, Schalbretter usw.).
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Weitere Informationen erteilt das Ordnungsamt unter Tel. 07252 / 50 45 90.
Feuer in Waldbereichen sind genehmigungspflichtig. Weitere Informationen erhalten Sie über die zuständige Forstbehörde.
Wir weisen darauf hin, dass Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht auf privaten Grundstücken verbrannt werden dürfen. Abfallbeseitigung ist entsprechend dem KrWG zu veranlassen. Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, etwa durch Verbrennen, nach § 28 Abs. 1 KrWG ist grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (z.B. Müllverbrennungsanlagen) erlaubt.
Allgemeine Tipps und Hinweise:
- Als Brennstoffe nur naturbelassenes, trockenes Holz, z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts verwenden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
- Als Abbrennplatz festen, nichtbrennbaren Untergrund (Steineinfassung oder Sand- bzw. Kiesstreifen) auswählen. Eventuell vorhandene Rasenfläche vorab ausstechen / bewässern.
- Mindestens 10 m Abstand zu Gebäuden, Fensteröffnungen, Fahrzeugen und sonstigen brennbaren Gegenständen.
- Leicht entzündbare Stoffe (Holzwolle, Heu, Stroh, Papier u.ä.) und Waldgrundstücke müssen mindestens 100 m, Hochspannungsleitungen mindestens 50 m von der Feuerstelle entfernt sein.
- Geeignete Löschmittel (z.B. angeschlossener und betriebsbereiter Wasserschlauch, Sand und Schaufel, geprüfter Handfeuerlöscher, gefüllte Wassereimer, Löschdecke) griffbereit in unmittelbarer Nähe zu haben.
- Verwenden von Brandbeschleunigern (Benzin, Verdünnung, Spiritus etc.) wird dringend abgeraten – Explosionsgefahr! Mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
- Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst freihalten.
- Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung meiden.
- Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen, Strahlungshitze oder Funkenflug verhindern.
Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer der Feuerwehr 112.