Bodenrichtwerte 2023
Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Bretten hat die Bodenrichtwerte gemäß § 193 Abs. 5 BauGB nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt und in der Sitzung am 28.07.2023 beschlossen.
Definition:
Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter der Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück bezüglich seiner Grundstücksmerkmale (z.B. hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes zu berücksichtigen.
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwertes begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.
Veröffentlichung:
Die Bodenrichtwerte für das Gebiet der Stadt Bretten, der Stadt Kraichtal und den Gemeinden Pfinztal, Oberderdingen, Sulzfeld, Gondelsheim, Kürnbach und Zaisenhausen werden in dem vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg erstellten zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg (BORIS-BW) zur Verfügung gestellt und ab Juli 2022 veröffentlicht.
BORIS-BW erreichen Sie im Internet über: https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw
Darüber hinaus erteilt die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses schriftliche Auskünfte. Diese Auskünfte sind nach § 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bretten in der Fassung vom 01.03.2010 gebührenpflichtig.
Bretten, den 21.08.2023
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Antrag für ein Verkehrswertgutachten (Download)
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