Die Notariats- und Grundbuchamtsreform geht auf Entscheidungen der damaligen Landesregierung in den Jahren 2008 und 2009 zurück, die durch europarechtliche Vorgaben erzwungen waren. Mit der zum Stichtag 01.01.2018 abgeschlossenen Reform werden die historisch gewachsenen Strukturen in Baden-Württemberg vereinheitlicht und denjenigen im übrigen Bundesgebiet angeglichen. Zudem sind dann die Notare in ganz Europa als Freiberufler tätig.
Es werden rund 300 staatliche Notariate mit insgesamt rund 2600 Mitarbeitern landesweit aufgelöst und 248 ab 01.01.2018 freiberuflich tätige Notaren an 138 Standorten im Land bestellt. Die Auflösung von ca. 670 Grundbuchämtern und Konzentration der Grundbuchzuständigkeiten an landesweit 13 Amtsgerichten ist bereits erfolgt. Für den Landgerichtsbezirk Karlsruhe ist das Amtsgericht Maulbronn zuständig.
Die nachlassgerichtliche Zuständigkeit wird bei den Amtsgerichten mit familiengerichtlicher Zuständigkeit zum 01.01.2018 konzentriert und die Aktenverwahrung der abgeschlossenen Urkundsjahrgänge der Notariate wird bei den Amtsgerichten ab 01.01.2018 erfolgen.
Zum Stichtag 01.01.2018 schließen die staatlichen Notariate in Baden- Württemberg. Beurkundungen werden ab 01.01.2018 durch freiberuflich tätige Notare vorgenommen. Die bisherige Zuständigkeit der Notariate Bruchsal, Bretten und Philippsburg, als Nachlassgerichte geht zum 01.01.2018 auf das Amtsgericht Bruchsal, bei dem auch ein Familiengericht angesiedelt ist, über. Grundbuchverfahren werden bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt –Maulbronn zentral für den gesamten Landgerichtsbezirk Karlsruhe bearbeitet.
Für die Beurkundung von Grundbucherklärungen stehen Ihnen weiter die Notare zur Verfügung, die auch die (elektronische) Übermittlung an das Grundbuchamt übernehmen. Grundbuchauszüge können Sie – unter Darlegung Ihres rechtlichen Interesses an der Grundbucheinsicht - beim Grundbuchamt in Maulbronn schriftlich beantragen. Dort können Sie auch Grundbucheinsicht nehmen. Daneben stehen Ihnen in zahlreichen Gemeinden, die bislang ein Grundbuchamt beherbergt haben, Grundbucheinsichtsstellen zur Verfügung.
Die Mitarbeiter in den Notariaten haben derzeit – neben dem Alltagsgeschäft – umfangreiche Vorarbeiten für den Strukturwechsel zum 01.01.2018 zu leisten und sind hoch belastet. Es wird daher um Verständnis gebeten, wenn der bislang gewohnte Service in der Übergangszeit nicht voll aufrecht erhalten werden kann und es zu längeren Wartezeiten kommt. Anliegen, die nicht eilbedürftig sind, sollten, wenn möglich, in das Frühjahr 2018 verschoben werden.
Aktuell wird Sie Ihr betreuender Notar über die künftige Abwicklung seines Referats unterrichten. Handelt es sich bei Ihrem Verfahren über einen schon länger offenen Vorgang oder benötigen Sie von einem bereits länger abgeschlossenen Verfahren beispielsweise Abschriften, so können Sie unter www.notariatsreform.de ermitteln, wo sich Ihre Urkunde befindet und wer wo für die weitere Bearbeitung zuständig ist. Auch das ab 01.01.2018 zuständige Nachlassgericht kann über die dortige Suchfunktion ermittelt werden.
Unter www.notar.de können Sie sowohl nach einem bestimmten Notar suchen als auch über die Umkreissuche Notare in Ihrer Nähe ermitteln. Hier sind die jeweils aktuellen Kontaktdaten hinterlegt, die regelmäßig aktualisiert werden. Ab 01.01.2018 finden Sie dort auch die Anschriften der neuen Geschäftsräume.
Sie haben nun freie Notarwahl. Einschränkungen können sich nur ergeben, wenn Sie - beispielsweise aufgrund einer Erkrankung - den Notar nicht in seiner Geschäftsstelle aufsuchen können und einen Haustermin wünschen. Sowohl die Kosten für Beurkundungen und Beglaubigungen als auch für Tätigkeiten des Nachlassgerichts und des Grundbuchamts sind bundeseinheitlich verbindlich geregelt und ändern sich durch die Reform nicht. Auch wenn die künftigen Notare als Freiberufler tätig werden bleiben sie Träger eines öffentlichen Amtes. Gebührenvereinbarungen oder Rabatte bleiben unzulässig.
Informationen für Sie zum Nachlassgericht Bruchsal:
Telefonzentrale: 07251 / 74-0
Telefax: 07251 / 74-2866
E-Mail: poststelle@agbruchsal.justiz.bwl.de
Sprechzeiten: Nach telefonischer Terminabsprache
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts befinden sich im Schlossraum 5.
Weitere Informationen finden sie ab Januar 2018 auf der Homepage des Amtsgerichts Bruchsal unter www.agbruchsal.de. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin/ des Erblassers.
Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig.
Letztwillige Verfügungen:
Zur Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen ist die persönliche Anwesenheit der Testatorin / des Testators unter gleichzeitiger Vorlage ihrer/ seiner Geburtsurkunde erforderlich. Sollte sich ein Ehegatte vertreten lassen, wird eine Vollmacht zur Hinterlegung benötigt: Letztwillige Verfügungen, die sich in der amtlichen Verwahrung des Gerichts oder eines Notars befinden, werden nach Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet, die Beteiligten werden schriftlich benachrichtigt. Sollten letztwillige Verfügungen zu Hause aufgefunden werden, so sind diese unverzüglich beim Amtsgericht – Nachlassgericht – abzugeben.
Erbscheinverfahren:
Da ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Angaben enthält, die an Eides statt zu versichern sind, ist der Antrag entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll zu erklären oder von einem Notar zu beurkunden. Für die Beantragung eines Erbscheines wird auf das ab Januar 2018 hinterlegte Formular Erbschein auf der Internetseite des Amtsgerichts verwiesen.
Ausschlagung einer Erbschaft:
Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss diese ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gericht zu erfolgen, und zwar wahlweise
- in Schriftform mit öffentlich beglaubigter Unterschrift der / des Erklärenden oder
- zu Protokoll des Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz der Erblasserin/ des Erblassers oder
- zu Protokoll des für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gerichts.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung ( Berufung zum Erbe kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen. vgl. § 1944 BGB) Kenntnis erlangt.