Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 wird die Grund- steuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2019 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2018 an die Stadt Bretten zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt. Die Grundsteuer 2019 ist zu den im zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Sofern eine Ermächtigung zum automatischen Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt worden ist, werden die festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Mit dem Tag dieser Bekanntgabe treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grund- steuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats gemäß §§ 68 bis 70 der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Bretten, 75015 Bretten, Untere Kirchgasse 9, einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Kämmereiamt, Steuerverwaltung