Mit dem einkommensunabhängigen Landesfamilienpass und der dazu gehörigen Gutscheinkarte können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, also auch ausländische Familien, derzeit insgesamt 20 mal im Jahr unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Eintritt die staatlichen Schlösser, Gärten und Museen sowie weitere Sehenswürdigkeiten im Umkreis besuchen.
Einen Landesfamilienpass können folgende Personen erhalten:
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit ein oder zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Seit 2019 können neben einem Erwachsenen, der berechtigt ist den Landesfamilienpass zu beantragen, bis zu vier weitere Bezugspersonen des Kindes/der Kinder in den Pass eingetragen werden. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen zwei Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen. Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Sie gelten nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen. Weitere Informationen zum Landesfamilienpass sowie eine Liste aller teilnehmenden Einrichtungen und Attraktionen finden Sie unter: www.sm.baden-württemberg.de/landesfamilienpass. Die Landesfamilienpässe 2020 erhalten Sie ab sofort im Bürgerservice Bretten sowie in den Ortsverwaltungen.