Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat den Personenkreis, der Anspruch auf eine Notbetreuung nach der Corona-Verordnung hat, erweitert. Ab dem 27. April 2020 können Kinder in einer Notgruppe betreut werden, wenn folgende Kriterien zutreffen:
- Das Kind besucht eine Kindertageseinrichtung, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule bis zur siebten Klasse.
- Beide Elternteile oder die/der Alleinerziehende sind berufstätig und haben einen präsenzpflichtigen Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung.
- Beide Elternteile oder die/der Alleinerziehende und sind/ist für den Arbeitgeber unabkömmlich.
Nähere Informationen sind auf der Homepage der Stadt Bretten zu finden.