Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (in der ab 1. Februar 2021 gültigen Fassung)

Wesentliche Änderungen der ab Montag, 1. Februar geltenden VO sind (ausführliche VO im Anhang):

 

-          Kitas, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen bleiben bis zum 14. Februar 2021 geschlossen (aufgrund der anschließenden beweglichen Ferientage, die die meisten Schulen als Fastnachtsferien nutzen, bleiben Kitas, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen auch in der darauffolgenden Woche bis 21. Februar 2021 geschlossen). Für Abschlussklassen kann es weiter abweichende Regelungen geben. Eine Notbetreuung in den Kitas und bis zur 7. Klassenstufe wird weiter angeboten.

 

-          Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.

 

-          Wettannahmestellen dürfen unter Hygieneauflagen kontaktarm Wettscheine annehmen. Dabei gelten die Regelungen für Mischsortimente und die Personenbeschränkungen pro 10 Quadratmeter des Einzelhandels entsprechend.

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