Corona-VO und Lockerungen ab Montag 7. Juni 2021

Ab Montag, 7. Juni 2021 treten weitreichende Lockerungen in Kraft, sofern die 7-Tage-Inzidenz weiterhin sinkt

Regelungen für die Schulen erfolgen künftig überwiegend über die Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums.

Klarstellung, dass bei einem Testerfordernis statt einem Schnelltest auch das Ergebnis eines PCR-Tests vorgelegt werden kann.

Anpassungen zu den bestehenden Regelungen der Öffnungsstufen

Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 1 (§ 21 Absatz 1)

Auch nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind.

Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.

Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.

Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schülerinnen und Schülern möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern zulässig.

Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden. So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Auf weitläufigen Außenanlagen, wie Golf-, Reit-, Tennisplätzen oder Leichtathletikanlagen, können auch mehrere solcher Gruppen getrennt voneinander Sport treiben.

Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an Sportlerinnen und Sportler, beim Amateursport mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportler.

Auf weitläufigen Freizeitanlagen im Freien, wie beispielsweise Minigolfplätze, Bootsverleihen oder Hochseilgärten dürfen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt voneinander aktiv sein. Voraussetzung ist, dass sich die Gruppen untereinander nicht begegnen und durchmischen.

Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.

Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist.

 

Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 2 (§ 21 Absatz 2)

Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.

An Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen können Kurse mit bis zu 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.

Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.

Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich.

Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und –annahmestellen oder Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von geschlossenen Räumen gestattet.

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen. Hier gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 22 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.
 

Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3 (§ 21 Absatz 3)

Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.

Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.

Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
 

Neue Regelungen für Stadt- und Landkreise in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt (§ 21 Absatz 5)

Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Neu: Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. So sind beispielsweise Kindergeburtstage im kleinen Kreis wieder möglich.

Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.


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