Weitere Corona-Lockerungen ab Samstag

Der Landkreis hat heute Abend bekannt gemacht, dass im Landkreis Karlsruhe seit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse und dem damit verbundenen ersten Öffnungsschritt am 22. Mai die 7-Tages-Inzidenz über 14 Tage lang weiter gesunken ist.

Somit gilt ab Samstag, den 5. Juni um 0.00 Uhr der zweite Öffnungsschritt nach der bisherigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Damit verbunden sind weitere Lockerungen:

  • An Hochschulen und Akademien können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen nun auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
  • Die Gastronomie darf unter Beachtung von Vorgaben nun eine Stunde länger und damit zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
  • Kulturveranstaltungen z.B. in Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen mit bis zu 100 Personen abgehalten werden. Im Freien sind bis zu 250 Personen erlaubt.
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten.
  • Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
  • Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein.
  • In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
  • Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen. 
  • Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungs- und –annahmestellen oder Vergnügungsstätten wie Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6.00 bis 22.00 Uhr öffnen.

Die Hygieneanforderungen sind dabei weiterhin einzuhalten und es müssen Hygienekonzepte vorliegen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist begrenzt. Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.

 

Bleibt die Inzidenz weiterhin auf niedrigem Niveau (unter 35), dann würde ab Montag nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg die dritte Öffnungsstufe und weitere Lockerungen gelten, wenn das Gesundheitsamt dies am kommenden Sonntag bekannt macht. Dies wären im Einzelnen:

Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern (Innen: 250 Personen) zulässig.

Der organisierte Vereinssport ist dann auch außerhalb von Sportanlagen möglich. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.

Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist bis 1.00 Uhr nachts gestattet.

Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, sind mit Ausnahme von Tanzveranstaltungen gestattet.

Für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gilt eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, ebenso wie Geimpfte oder Genesene. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien wie z.B. Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen oder Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren.

Für Schülerinnen und Schüler soll es dabei bleiben, dass die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend ist.

Wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 35 liegt, gelten die entsprechenden Lockerungen – nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung – nicht mehr.