Da die Inzidenz weiterhin auf niedrigem Niveau (unter 35) liegt, gilt ab Montag nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg die dritte Öffnungsstufe und es gibt weitere Lockerungen:
- Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern (Innen: 250 Personen) zulässig.
- Der organisierte Vereinssport ist dann auch außerhalb von Sportanlagen möglich. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.
- Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist bis 1.00 Uhr nachts gestattet.
- Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, sind mit Ausnahme von Tanzveranstaltungen gestattet.
- Für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gilt eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, ebenso wie Geimpfte oder Genesene. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.
- Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien wie z.B. Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen oder Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren.
- Für Schülerinnen und Schüler soll es dabei bleiben, dass die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend ist.