Ein Kraftfahrzeug darf sowohl in einer Parkverbotszone als auch im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots zum Be- und Entladen angehalten werden. Wo die Grenze zwischen zulässiger Ladetätigkeit und verbotenem Halten liegt, entscheidet sich von Fall zu Fall. Grundsätzlich gilt jedoch, dass immer dann be- und entladen wird, wenn es sich um Gegenstände handelt, die nach Größe, Gewicht, Empfindlichkeit oder Wert eine Beförderung durch ein Kraftfahrzeug notwendig machen und einen Transport zu Fuß unzumutbar erscheinen lassen.
Kein Be- und Entladen ist z. B. das Abholen eines elektrischen Rasierapparates, der Kauf einer Packung Zigaretten, Postabholung aus dem Schließfach, Kauf einer Zeitung am Kiosk; Be- und Entladen wäre hingegen z. B. die Ablieferung einer wertvollen, zerbrechlichen Porzellanfigur oder die Einzahlung von 10.000 € bei einer Bank, auch wenn es sich in beiden Fällen um leicht tragbare, kleine Gegenstände handelt. In erster Linie kommt es auf den Zweck des Anhaltens an.
Wer anhält, um eine Waschmaschine aufzuladen, hält, auch wenn er ohne sie zurückkehren muss, weil sie noch nicht eingetroffen war.
Ein erlaubtes Ladegeschäft muss aber immer ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt werden, und es ist - wenn es den Verkehr behindert - stets unzulässig, wenn es anderswo ohne Behinderung möglich ist.
Kein Be- und Entladen ist z. B. das Abholen eines elektrischen Rasierapparates, der Kauf einer Packung Zigaretten, Postabholung aus dem Schließfach, Kauf einer Zeitung am Kiosk; Be- und Entladen wäre hingegen z. B. die Ablieferung einer wertvollen, zerbrechlichen Porzellanfigur oder die Einzahlung von 10.000 € bei einer Bank, auch wenn es sich in beiden Fällen um leicht tragbare, kleine Gegenstände handelt. In erster Linie kommt es auf den Zweck des Anhaltens an.
Wer anhält, um eine Waschmaschine aufzuladen, hält, auch wenn er ohne sie zurückkehren muss, weil sie noch nicht eingetroffen war.
Ein erlaubtes Ladegeschäft muss aber immer ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt werden, und es ist - wenn es den Verkehr behindert - stets unzulässig, wenn es anderswo ohne Behinderung möglich ist.