Das Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes ist mit Wirkung vom 5. Dezember 2015 in Kraft getreten (GBl Nr. 22 vom 04.12.2015, S. 1034 – 1035).
Im Zuge der Gesetzesänderung sind die bestehenden, im bundesweiten Vergleich sehr restriktiven Regelungen zum Tanzverbot in Baden-Württemberg in Abhängigkeit vom jeweiligen Schutzgehalt der einzelnen Feiertage teilweise aufgehoben, teilweise gelockert worden.
Die Änderungen im Einzelnen:
• Das bisher an Gründonnerstag und Karsamstag bestehende ganztägige Tanzverbot für öffentliche Tanzunterhaltungen sowie für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen wurde aufgehoben. Von nun an gilt ein zeitlich begrenztes Tanzverbot von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr. Das ganztägige Tanzverbot am Karfreitag als einem der schutzwürdigsten Feiertage wurde beibehalten.
• Der Beginn des Verbotes für öffentliche Tanzunterhaltungen sowie für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag (bislang 3 Uhr) steht künftig mit dem Beginn der in § 9 der Gaststättenverordnung geregelten allgemeinen Sperrzeit im Einklang. Die nach der bisherigen Gesetzeslage bestehende Divergenz zwischen dem Beginn der Sperrzeit und dem Beginn des Tanzverbotes wird beseitigt.
Künftig sind Tanzunterhaltungen
• an Allerheiligen, wenn dieser Feiertag auf die Wochentage
- Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr (in Kur- und Erholungsorten von 2 Uhr bis 24 Uhr)
- Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
• am Allgemeinen Buß- und Bettag von 3 Uhr bis 24 Uhr (in Kur- und Erholungsorten von 2 Uhr bis 24 Uhr) sowie
• am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 Uhr bis 24 Uhr verboten.
Folgerichtig wurde auch der in § 8 Absatz 1 Satz 2 FTG geregelte Beginn spezieller Veranstaltungsverbote am Totengedenktag (bislang 3 Uhr) mit dem Beginn der allgemeinen Sperrzeit an diesem Tag (5 Uhr) harmonisiert.
• Das bislang am 24. Dezember bestehende zeitlich begrenzte (von 3 bis 24 Uhr) Verbot für öffentliche Tanzunterhaltungen wurde aufgehoben. Von nun an sind öffentliche Tanzunterhaltungen am 24. Dezember im Rahmen der gesetzlichen Grenzen der Regelungen über die allgemeine Sperrzeit erlaubt. Die Zeit ab 17 Uhr steht am 24. Dezember nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 FTG) weiterhin unter besonderem Schutz. Danach sind am 24. Dezember ab 17 Uhr in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
• Das bisher am Ersten Weihnachtsfeiertag bestehende ganztägige Tanzverbot für öffentliche Tanzunterhaltungen sowie für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen wurde aufgehoben. Tanzunterhaltungen sind am Ersten Weihnachtstag nach der neuen Rechtslage mangels anderslautender Regelungen im Feiertagsgesetz im Rahmen der gesetzlichen Grenzen der Regelungen über die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten erlaubt (vgl. § 9 der Gaststättenverordnung).
• Das bisher an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 3 bis 11 Uhr bestehende Tanzverbot wurde aufgehoben. Dabei bleibt die übliche Zeit des Hauptgottesdienstes durch das sich aus § 7 Absatz 2 FTG für diesen Zeitraum ergebende Verbot öffentlicher Tanzunterhaltungen nach wie vor besonders geschützt.
Durch diese Änderung wurde die an diesen Tagen bisher teilweise bestehende Divergenz zwischen dem Beginn des Tanzverbotes und dem Beginn der Allgemeinen Sperrzeit beseitigt.
Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde für die in § 13 Absatz 2 FTG verankerte Bußgeldobergrenze (bislang 3.000 DM) eine Euroanpassung (nach der neuen Rechtslage 1.500 €) vorgenommen.