Landesfamilienpass 2020 ab sofort erhältlich

Mit dem Landesfamilienpass und der dazu gehörigen Gutscheinkarte können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, also auch ausländische Familien, derzeit insgesamt 20 mal im Jahr unentgeltlich bzw. zu einem ermäßigten Eintritt die staatlichen Schlösser, Gärten und Museen besuchen.              
Hiervon sind 14 Gutscheine speziell bezeichnet, wie z. B. für

  • das Schloss Heidelberg,
  • die Staatsgalerie Stuttgart,
  • das Archäologische Landesmuseum Konstanz,
  • das Technoseum in Mannheim oder
  • das Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe.

Mit den 6 Wahlgutscheinen können die anderen Schlösser, Gärten und Museen auch mehrfach im Jahr kostenfrei besucht werden. Diese finden Sie in der Liste aller teilnehmenden staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg.

Neue Kooperationspartner des Landesfamilienpasses

Ab 2019 können Familien mit dem Landesfamilienpass auch den Schwaben- Park bei Kaisersbach, das Brezelmuseum in Erdmannhausen bei Marbach am Neckar, das Dornier-Museum in Friedrichshafen und die Sinn-Welt im Jordanbad in Biberach besuchen.

Einen Landesfamilienpass können folgende Personen erhalten:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit ein oder zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Bis 2019 war die Nutzung des Landesfamilienpasses auf Personen beschränkt, die mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft zusammenwohnen. Getrenntlebende Bezugspersonen, etwa ein Elternteil, Oma und/oder Opa, Patentante und/oder Patenonkel, waren von den Leistungen des Passes ausgeschlossen. Seit 2019 können neben einem Erwachsenen, der berechtigt ist den Landesfamilienpass zu beantragen, bis zu vier weitere Personen in den Pass eingetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen getrenntlebenden leiblichen Elternteil, Oma und/oder Opa, erwachsene Geschwister oder eine andere Bezugsperson der Kinder handelt. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen zwei Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen. Außerdem ist der Landesfamilienpass einkommensunabhängig. Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Sie gelten nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen

Den Landesfamilienpass und die dazugehörige Gutscheinkarte erhalten Sie auf Antrag beim Bürgermeisteramt, Bürgerbüro, Zimmer 17 Weitere Informationen zum Landesfamilienpass sowie eine Liste aller teilnehmenden Einrichtungen und Attraktionen finden Sie unter: www.sm.baden-württemberg.de/landesfamilienpass.

Die Landesfamilienpässe 2020 erhalten Sie ab sofort im Bürgerservice Bretten sowie den Ortsverwaltungen.