Mit der am 01.07.2020 gültigen Corona-Verordnung gelten folgende Regelungen für private Feiern:
- Für eine Ansammlung mit bis zu 20 Personen gelten keine weiteren Auflagen.
- Dies gilt auch, wenn die Teilnehmenden ausschließlich in gerader Linie Verwandte, Geschwister und deren Nachkommen oder Angehörige des eigenen Haushalts, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern sind. Bei einer solchen Konstellation dürfen keine weiteren Freunde oder Bekannte hinzukommen.
- Für private Veranstaltungen, beispielsweise Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Jubiläen und Taufen mit weniger als 100 Teilnehmern gelten Hygieneregeln, insbesondere die Abstandsregel von 1,5 Metern, das Bereitstellen von Händedesinfektionsmitteln, sowie die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen. Außerdem ist eine Datenerhebung der Teilnehmer notwendig. An einer privaten Veranstaltung dürfen Personen, die in Kontakt mit einer Coronavirus infizierten Person standen, nicht teilnehmen, wenn seitdem nicht 14 Tagen vergangen sind oder sie selbst Krankheitssymptome aufweisen. Private Feiern können sowohl zu Hause, im Garten als auch im öffentlichen Raum stattfinden. Wichtig dabei ist, dass es sich um eine Veranstaltung handelt, also beispielsweise, wenn man als Privatperson eine Gruppe von Freunden zu einem bestimmten Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt einlädt. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten natürlich die üblichen Anmelde- und Genehmigungsauflagen. Wenn Sie also auf einem Grillplatz der Gemeinde feiern möchten, müssen Sie mit der Ortsverwaltung die über die Corona-Verordnung hinausgeltenden Rahmenbedingungen und die Genehmigung der Veranstaltung klären. Bei einer privaten Veranstaltung gilt keine Maskenpflicht. Ebenso muss kein Hygienekonzept erstellt werden.
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