Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidung
(KA) Bretten Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am späten Freitagabend den Eilantrag des Initiators der Versammlungen auf dem Marktplatz vollumfänglich abgelehnt. Dieser wandte sich gegen die versammlungsrechtlichen Auflagen und gegen seine Ablehnung als Versammlungsleiter durch das Ordnungsamt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und wies die dagegen eingereichte Beschwerde zurück.
Bei den zurückliegenden Demonstrationen mit dem Thema „Meditation für Freiheit“ kam es unter anderem durch den damaligen Versammlungsleiter und durch eingeteilte Ordner wiederholt zu Verstößen gegen die infektionsschutzbedingten Auflagen des Ordnungsamtes.
Das Ordnungsamt hatte für die vom bisherigen Versammlungsleiter und Initiator für den morgigen Sonntag angemeldete Versammlung mit dem Thema „Meditation für die Freiheit“ aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und Ordnung während der Versammlung unter anderem verfügt, dass die Versammlungsleitung und die eingeteilten Ordner einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben. Die Teilnehmer sind dann zum Tragen einer Maske angehalten, wenn die erforderlichen Mindestabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Darüber hinaus wurde verfügt, dass der bisherige Versammlungsleiter als ungeeignet angesehen wird, die Demonstration zu organisieren und durchzuführen. Ein für vergangenen Donnerstag anberaumtes Kooperationsgespräch wurde vom Initiator abgesagt. Zu einem daraufhin durch das Ordnungsamt erneut angesetzten Kooperationsgespräch am vergangen Freitag ist weder der Initiator noch ein neuer Versammlungsleiter erschienen.
Mit einem Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den ein vom Veranstalter beauftragter Rechtsanwalt aus Berlin am vergangenen Freitagmittag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegt hatte, versuchte der bisherige Initiator und abgelehnte Versammlungsleiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines noch einzulegenden Widerspruches zu erwirken. Dies hätte zur Folge, dass die durch das Ordnungsamt verfügten Auflagen aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und Ordnung während der Versammlung nicht hätten vollzogen werden können. Wäre sein Antrag erfolgreich gewesen, hätte die für morgen angemeldete Versammlung ohne jegliche Auflagen stattfinden können.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist der Argumentation des Ordnungsamtes gefolgt und hat schließlich am Freitagabend den Eilantrag des Initiators als unzulässig und unbegründet erklärt. Das Verwaltungsgericht bestätigt damit die Auffassung des Ordnungsamtes, wonach der Initiator und bisherige Versammlungsleiter als zur Organisation und Durchführung von Demonstrationen ungeeignet anzusehen ist und bestätigt die infektiologischen und sicherheitsrelevanten Auflagen des Ordnungsamtes.
Eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts an diesem Samstagnachmittag bei der nächst höheren Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim, eingereichte Beschwerde verblieb nach Erwiderung durch das Ordnungsamt ohne Erfolg und wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte hierbei fest, dass die vorgetragenen Beschwerdegründe, wonach „sämtliche Coronaverordnungen verfassungswidrig“ und die von der Landesregierung verfolgte Politik des Lockdowns eine „katastrophale politische Fehlentscheidung“ seien, nicht greifen.
Da gegenüber dem Ordnungsamt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durch den Initiator und abgelehnten Versammlungsleiter erst am Samstagmittag ein neuer Versammlungsleiter für die morgige Versammlung benannt wurde, mit diesem aber aufgrund der verspäteten Meldung noch kein Kooperationsgespräch geführt werden konnte, wird zum Schutz der anderen Versammlungsteilnehmer erneut eine Überwachung der morgigen Versammlung durch die Polizei und das Ordnungsamt stattfinden.