zum Schutz der Bevölkerung gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
1. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Coronapandemie gilt beim Betreten der Rathäuser und deren Außenstellen für den Kundenverkehr die 3G-Regelung.
2. Die Gebäude dürfen nur betreten werden, wenn ein Geimpft-, Genesen - oder Negativ-Getestet-Nachweis vorgelegt werden kann. Als Nachweise gelten:
- Impfnachweis QR Code
(im Scheckkartenformat oder ein digitaler Nachweis, z.B. CovPass-App)
- Genesenenachweis (darf nicht älter als 180 Tage sein)
- Negativer Antigen-Schnelltest (darf höchstens 24 Stunden zurücklie-gen)
- Negativer PCR-Test (darf höchstens 48 Stunden zurückliegen)
Außerdem ist zur Identitätsüberprüfung ein Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
3. Von der Verpflichtung nach Ziff.1 ausgenommen sind:
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind.
- Schülerinnen und Schüler, die an regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Nachweis ist ein entsprechendes Ausweisdokument (Schüleraus-weis) vorzulegen.
4. Weiterhin gilt, dass für eine dringende persönliche Vorsprache im Rathaus eine vorherige Terminvereinbarung bei der entsprechenden Dienststelle erforderlich ist.
5. Im Übrigen gilt das Tragen einer mindestens medizinischen Maske, Abstand halten und Hygiene beachten.
Veröffentlicht am 08.12.2021