Der Brettener Kinderpass ist ab sofort abholbereit

Vier Menschen sitzen an einem Tisch und präsentieren den neuen Kinderpass.

Ob in der Badewelt, im Tierpark oder im Kletterwald - der Brettener Kinderpass bietet berechtigten Kindern und Familien auch in diesem Jahr wieder ein breites Angebot an lokalen Attraktionen, die zu einem ermäßigten Preis oder wie im Falle des Ferienprogramms oder des Besuchs im Melanchthonhaus sogar einmal gratis angeboten werden.

Auch Gondelsheimer Kinder können den Kinderpass wieder beantragen und erhalten. Für Brettener Familien gibt es das Formular online und beim Bürgerservice, die genauen Bedingungen und Schritte sind im Folgenden zusammengefasst. 

"Ich hoffe, dass der Kinderpass auch in diesem Jahr wieder rege genutzt wird und wünsche den Familien und Kindern viel Spaß beim Einlösen der Gutscheine", freut sich Oberbürgermeister Martin Wolff darüber, dass die Stadt Bretten das bewährte Angebot wieder auflegt.

Wer kann den Kinderpass bekommen?
1. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten oder Gondelsheim haben und
•           Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II oder
•           Sozialhilfe nach dem SGB XII oder
•           Wohngeld nach dem WoGG oder
•           Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
•           Kinderzuschlag nach dem BKGG beziehen.

2. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten oder Gondelsheim haben und in Familien und Lebensgemeinschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Lebensgemeinschaft leben. Dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein.

3. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten oder Gondelsheim haben und die mit einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, der allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Dies können auch Pflege oder Adoptivkinder sein. Alleinerziehend im Sinne dieser Richtlinien sind nur getrenntlebende oder geschiedene Paare, die in keiner Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben.

4. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten oder Gondelsheim haben und in einer Familie mit einem schwerbehinderten Kind mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% leben. Anspruchsberechtigt sind sowohl die behinderten als auch die nichtbehinderten Kinder in der Familie.

Wie erhalte ich den Kinderpass?
Der Familienpass kann für Brettener Familien im Bürgerservice (Kirchgasse 9) und für Familien aus Gondelsheim im dortigen Rathaus (Bruchsaler Straße 32) beantragt werden. Die Formulare gibt es vor Ort oder online. Die Stadtverwaltung Bretten bietet auch an, den Kinderpass zuzusenden, wenn das Formular mit den notwendigen Nachweisen in den Briefkasten des Rathauses eingeworfen wird.

Was ist der Landesfamilienpass?
Im Gegensatz zum Kinderpass, der von der Stadt Bretten herausgegeben wird, ist der Landesfamilienpass, den es bereits seit 1979 gibt, ein Angebot des Landes Baden-Württemberg. Alle Informationen dazu sowie die Bedingungen gibt es online unter www.baden-wuerttemberg.de. 

Beantragt werden kann der Landesfamilienpass ab sofort ebenfalls beim Bürgerservice der Stadt Bretten.

Veröffentlicht am 17.01.2023