Erhaltungssatzung

Fachwerkgebäude

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Erhaltungssatzung „Historische Altstadt Bretten“

(Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt im Bereich der Brettener Altstadt, Gemarkung Bretten)

Der Gemeinderat der Stadt Bretten hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.09.2024 die Erhaltungssatzung „Historische Altstadt Bretten“, Gemarkung Bretten, gem. § 172 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Planung kann dem zusammen mit dieser Bekanntmachung abgedruckten Abgrenzungsplan vom Juni 2024 entnommen werden.

Die Erhaltungssatzung „Historische Altstadt Bretten“ mit Begründung und Ergebnisbericht kann im Technischen Rathaus Bretten beim Amt Stadtentwicklung und Baurecht, Hermann-Beuttenmüller-Straße 6, 75015 Bretten, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die oben aufgeführte Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Bretten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bretten geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Bretten, 09.10.2024

Morast

Oberbürgermeister

Satzungsunterlagen