Reinigungspflicht von Eigentümern und Bewohnern

Eigentümer/innen bzw. Mieter/innen eines Grundstücks müssen an ihr Grundstück angrenzende Gehwege in einem Meter Breite reinigen. Auch an den Stellen, an denen sich kein Gehweg befindet (z. B. verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen und Treppenanlagen), müssen die o. g. Straßenanlieger ein Streifen von einem Meter Breite reinigen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Satzung der Stadt Bretten zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Hierunter fallen auch Verunreinigungen durch Tauben. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. 

Verpflichtet sind die Eigentümer und Besitzer von privaten und gewerblichen Grundstücken (auch unbebaute), die an der Straße liegen oder/und von ihr einen Zugang haben. Dies bedeutet, dass von Grundstücken, die z. B. rückwärtig bzw. seitlich an einen öffentlichen Gehweg angrenzen, auch die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht ausgelöst wird. Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. 

Verstöße gegen die Reinigungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie daher eindringlich, sowohl in Ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse der anderen Bürger/innen, Ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.

Freundliche Grüße, Ihr Ordnungsamt

Veröffentlicht am 05.07.2024